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Copyright |
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Unsere Mandanten fragen immer wieder nach dem Schutz des geistigen Eigentums und sind oft der Meinung, es gäbe einen Internationalen Schutz. In den USA schützen der Lanham Act , der Trademark Act von 1946, Chapter 22, Title 15 des Unites States Code (15 U.S.C. §§1051-1127), siehe: bitlaw.com .
Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, welche eine gewisse Originalität und Kreativität repräsentieren. Der Schutz besteht unabhängig von einem Copyright-Vermerk, einer Registrierung oder anderer Formalitäten. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes. Er endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Es gibt kein internationales Urheberrecht, das automatisch schützt, da der Schutz ausländischer Urheber von den Regelungen der einzelnen Staaten abhängig ist. Da sich der Abruf von Webseiten nicht wirksam auf einzelne Länder beschränken lässt, fehlt eine effektive Kontrollmöglichkeit beim Datenverkehr im global zugänglichen Internet.
Nach herrschender Meinung gilt das Schutzlandprinzip, wonach das Recht des Staates anwenbar ist, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird, es gilt die sog. lex loci protectionis. Anders als bei der Verletzung von Sacheigentum sind bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten die kollisionsrechtlichen Vorfragen nach der lex loci protectionis anzuwenden. Hierzu zählen die Entstehung des Urheberrechts, die erste Inhaberschaft am Urheberrecht sowie die Frage, ob und welche urheberrechtlichen Befugnisse übertragbar sind. Wie bereits erwähnt, bereitet die Geltung des Schutzlandprinzips den Rechteverwertern im Internetbereich große Probleme. Diejenigen, die sich rechtmäßig verhalten wollen, müssen ihre Online-Auftritte nach den Urheberrechtsordnungen all derjeniger Staaten ausrichten, in denen ihr Angebot abrufbar ist. Grund hierfür ist, dass jeder dieser Staaten potentiell als Schutzland in Betracht kommt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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