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Den komplette Wegfall der Körperschaftssteuer in Georgia. Alkoholverkauf, der bislang am Sontag verboten ist, soll erlaubt werden. U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) informiert über das H-1B Visum. Markenrechtsinhaber werden bei Nichterscheinen vor Gericht unter Strafe gestellt. HB - 550 diskutiert in North Carolina die steuerliche Begünstigung von kleinen Unternehmen. Um die Steuerlast von Kleinunternehmen in NC zu verringern, wurde ein Gesetz geschaffen, das diesem Rechnung tragen soll und bereits das Berechnungsjahr 2007 mit einschliessen.
Guten Tag,
die ersten Monate des Jahres tagt in Georgia der Landtag, um so den Mitgliedern im Rest des Jahres eine "normale" Arbeit zu ermöglichen. Da liegt es nahe, die Gesetzesinitiativen zu betrachten. Pikant, dass Tatoos um den Augenbereich wieder erlaubt sein sollen. Ein vormals erlassenes Gesetz, das unter anderem die moralische Werte schützen sollte und daher das Tätowieren im Augenbereich verbot, soll wieder aufgehoben werden.
Bisher war nur erlaubt sich im Augenbereich zu tätowieren, wenn es aus ärtzlichen Gründen unvermeidbar war. Ein Tatoo, das jedoch mehr als einen Zoll vom Augenbereich entfernt angebracht wurde, unterlag nicht diesem Regelungsverbot.
Der Gesetzgeber kam nun zur Einsicht, dass das Tätowieren in diesem Bereich auch ohne einen patologischen Veranlassunggrund, nicht mehr gegen die guten Sitten verstosse.
Die anderen, möglicherweise relevanteren Initiativen zu Rechtsänderungen betreffen den kompletten Wegfall der Körperschaftssteuer in Georgia. Der Steuerausfall soll dann durch eine neu geschaffene Umsatzsteuer aufgefangen werden. Ebenfalls ein Ansatz: der Alkoholverkauf, der bislang am Sontag verboten ist, soll erlaubt werden.
Die Webseite des Monats betrifft einen Menschen, auf den ein 10.000 Dollar Kopfgeld ausgesetzt wurde. Und finally: Am 11. März 2008 findet in Charlotte in den Räumen der Charlotte Chamber of Commerce der Vortrag zur doppelten Staatsangehörigkeit statt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Mehr Infos zum Download.

Best regards und viele Grüße aus Charlotte und aus Atlanta,
Ihr Reinhard von Hennigs
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H-1B Frist: 1. April |
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U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) informiert, dass sie eine ernorme Zunahme in der Anzahl der Bewerbungen für das H-1B Visum erwartet. Das überrascht eigentlich niemanden.
USCIS hat nun einige Informationen auf ihrer Website zusammengestellt: www.uscis.gov sowie einige Hinweise hinsichtlich des Visumtyps H-1B für das fiskalische Jahr 2009 gegeben, welches ja bereits zum 1. Oktober 2008 beginnt.
Bei H-1B handelt es sich um ein spezielles Visum, durch welches eine Arbeit in den USA bei einer amerikanischen Firma oder einer Universität ermöglicht wird. Dieses Visum kann in der Regel bis zu 6 Jahre lang gültig sein.
Bei einem Antrag stellen, ist u.a. folgendes zu beachten: Etikettieren Sie deutlich alle H-1B Fälle in roter Tinte auf dem Rand der Form des Antrages I-129. Dieses und einige weitere Tricks lesen Sie auf der USCIS Webseite.
Ameldeschluss für das fiskalische Jahr 2008 ist der 1. April 2008. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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US Markenrechtsinhaber können in USA gerichtlich vorgeladen werden |
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Falls Sie die Intention haben, einen Antrag auf eine US-Marke zu stellen, sollten Sie nicht mit dem Gedanken "es kostet ja fast nichts" in die Sache gehen, sondern sich zweimal überlegen, ob Sie es ernst meinen und die damit evtl. verbundenen Konsequenzen in Kauf nehmen. Alle Antragssteller und Besitzer einer US-Marke sollten folglich die Entscheidung "Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588" im Kopf haben, wenn sie eine US-Marke wählen. Für nähere Informationen, lesen Sie die Entscheidung: http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/0615 88.P.pdf
In diesem Fall beantragte die portugiesische Firma Rosenruist die US-Marke "Virgin Gorda" (intent to use). Die Firma hatte keine US-Kontakte, außer den Anwälten, die aufgrund dieser Angelegenheit eingeschaltet wurden. Nachdem der Antrag für etwaige Widersprüche veröffentlicht wurde, erhob ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch. Es meinte, dass "Virgin Gorda" leicht durcheinander gerbracht werden könnte mit ihrer eigenen Marke "Virgin". Folglich verlangte die British Virgin Islands-Firma die Vernehmung der Gegenseite in den USA.
Das Gericht lud Rosenruist als Zeuge in die USA, wobei es das Nichterscheinen unter Strafe stellte (subpoena). Nach diesem Urteil kann folglich eine ausländische Körperschaft, welche Sie möglicherweise haben, durch eine Ladung vom Federal Court unter Androhung von Strafe bei Nichterscheinen gezwungen werden, für eine Aussage unter Eid in den Vereinigten Staaten zu erscheinen, wenn sie für eine US-Marke einen Antrag stellt. Das heisst, dass Sie, als Antragssteller einer US-Marke, zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden können. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, werden Sie mit einer Strafe versehen.
Diese Rechtsprechung stößt selbst in den Gerichten auf heftige Kritik. Es herrscht eine von der Rechtsprechung stark abweichende Meinung, die sog. "dissenting opinion", die Mindermeinung. Wie kann der Federal Court so eine Macht haben, dass er Körperschaften, die weder Standorte in Amerika haben, noch Amerikaner anstellen oder auch geschäftliche Kontakte zu Amerika pflegen, zwingt, aufgrund einer Ladung vor Gericht erscheinen zu müssen? Wie es es möglich, dass der Federal Court sich derart in ausländische Rechtsgebiete einmischen darf? Überschreitet er hier nicht seine eigene Zuständigkeit? Zudem werden nun derartige Anträge auf eine US-Marke in langen, komplexen Verfahrenabläufen enden. Diese Entscheidung ignoriert sowohl die Haager-Beweisaufnahme-Übereinkunft als auch USC § 24, welche direkt auf die Entscheidung anwendbar wären und zum Schutz gegen internationale Streitigkeiten stehen.
Falls Sie also mit dem Gedanken spielen, einen Antrag auf eine US-Marke zu stellen, sollten Sie diesen auch ernst nehmen und dabei die Konsequenzen, als Zeuge nach Amerika zu kommen bzw. bei Nichterscheinen eine Strafe zu zahlen, mitbedenken. Wir beraten Sie in dieser Angelegenheit jedoch sehr gerne.
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GA: Abolishing state income tax |
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Der Antrag mit der Drucksache HB 66 - Abolishing state income tax wurde in dem Bundesstaat Georgia eingebracht , ebenso wie der Antrag HB 67 - Abolishing corporate net worth taxes. Diese Entwürfe haben folgenden Wortlaut:
HB 66 - Abolishing state income tax
A BILL to be entitled an Act to amend Title 48, relating to revenue and taxation, so as to abolish the state income tax:
Title 48 of the Official Code of Georgia Annotated, relating to revenue and taxation, is amended by repealing in its entirety Chapter 7, relating to income taxes.
New Chapter 7 reads as follows: "On and after January 1, 2008, there shall be no income taxes whatsoever levied or collected by the state or any political subdivision thereof and no income tax returns are required." http://www.legis.st ate.ga.us
HB 67 - Abolishing corporate net worth taxes
On and after January 1, 2008, there shall be no corporate net worth taxes whatsoever levied or collected under this article and no corporate net worth returns are required. http://www.legis.st ate.ga.us/
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GA: Alcohol purchase on Sundays |
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SB 245 , SB 137 - Alcohol purchase on Sundays
Sehr gute Aussichten bestehen für den Sonntagsverkauf von Alkohol in Georgia. Nach mehreren Lesungen und Anhörung eines Gesetzesentwurfes, der den Verkauf von Alkohol am Sonntag regeln soll, wird nun ein Referendum endgültig hierüber Klarheit zu schaffen haben. Der Volltext: http://www.legis.state.ga.us
Die Wahlberechtigten weden in dieser Volksabstimmung darüber befinden, ob der Alkoholverkauf auch Sonntags ab 12.30 Uhr erlaubt oder weiterhin sanktioniert werden soll. Bisher ist der Verkauf von Alkohol im Supermarkt etwa am Sonntag verboten.
Hierbei stehen den Stimmberechtigten folgende zwei Optionen zur Verfügung:
( ) YES Shall the governing authority of (name of county or municipality) be authorized to permit and regulate the sale of alcoholic beverages for consumption on the premises until 4:30 A.M. each day and beginning at 12:30 P.M. on Sundays?'
( ) NO
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NC: Steuerliche Begünstigung kleiner Unternehmen |
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HB - 550 diskutiert in North Carolina die steuerliche Begünstigung von kleinen Unternehmen. Um die Steuerlast von Kleinunternehmen in NC zu verringern, wurde ein Gesetz geschaffen, das diesem Rechnung tragen soll und bereits das Berechnungsjahr 2007 mit einschließt.
Nach dem neuen Gesetzesentwurf sind Kleinunternehmen (S Coporations) USt-vorabzugberechtigt. Bei der Berechnung der Landessteuer (NC) dürfen diese Unternehmen danach einen Betrag von bis zu $25.000,- vom Umsatz vorababziehen.
Im Orginal heißt es hierzu:
AN ACT to provide a small business income tax exemption.
The General Assembly of North Carolina enacts: SECTION 1. G.S. 105 131.1 is amended by adding a new subsection to read: "(a1) Before computing the income attributable to the State, an S Corporation may subtract from income twenty five thousand dollars ($25,000)."
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link des Monats: Kopfgeld 10.000 Dollar |
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Es gab sogar ein Kopfgeld von 10.000 Dollar um festzustellen, wer es den war: der gemeine Mensch, der diesen blog mit Leben füllte:http://trolltracker. blogspot.com/
Nun kam es raus, Patent-attorney Rick Frenkel der vorher den Künstlernamen "Patent Troll Tracker" hatte, trat nun aus der Anonymität heraus. Lesen Sie, was alle so aufregte und welche skurilen Geschichten in der Patentszene so spielen.
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"Nach den Wahlen" und "US-Arbeitsrecht" |
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Im Wege der Vorschau weisen wir auf zwei Vorträge hin, die Reinhard von Hennigs im April in Deutschland halten wird.
Am 18. April 2008 findet in Heidelberg der 4. Gesprächskreis der German CPA Society e.V. zur Internationalen Rechnungslegung und Prüfung in Kooperation mit FALK & Co GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Heidelberg mit aktuellen Spezialthemen zum US-Steuer- und Wirtschaftsrecht statt. Informationen hierzu und zu dem Vortrag über Rechtsentwicklungen nach den US-Wahlen von Reinhard von Hennigs finden Sie hier.
Am 23. April 2008 in Düsseldorf informiert Reinhard von Hennigs zum Thema US- Arbeitsrecht. Dieses ganztägige Seminar über die USA wird von der Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGPF) organisiert.
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"Doppelte Staatsbürgerschaft": 11. März 2008 |
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Wie bereits in den letzten Ausgaben unseres Newsletters mitgeteilt, hält Reinhard von Hennigs in Zusammenarbeit mit der North Carolina Chapter of German-American Chamber of Commerce (GACC) zum Thema "Doppelte Staatsangehörigkeit und Beibehaltungsgenehmigung" am 11. März 2008 in Charlotte, North Carolina einen Workshop ab.
Zum Thema Beibehaltungsantrag wurden entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen, die unter anderem auch den Begriff der "fortbestehenden Bindungen" an Deutschland näher bestimmen. Diese werden u.a. auf dem Seminar vorgestellt:
● Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland
● Eigentum an Immobilien in Deutschland besteht
● Wohnung zur Eigennutzung unterhalten wird
● ob der Antragsteller in Deutschland Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder erwartet.
● Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen
● Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern.
In Bezug auf die Vorteile der Erlangung der U.S.- Staatsbürgerschaft ist in der Zwischenzeit ein Katalog von Gründen anerkannt worden. Lernen Sie die Details am 11. März 2008 in Charlotte, NC. Danach werden Sie noch Zeit haben, Fragen zu stellen.
Das Seminar findet am 11. März 2008 statt, Registrierung beginnt um um 17:30 Uhr statt. Ort des etwa eineinhalbstündigen Vortrags ist Charlotte, die Räume der Charlotte Chamber of Commerce (The Charlotte Chamber of Commerce, 330 South Tyron Street, Charlotte, NC 28232).
Weitere Informationen zum Download hier. Teilen Sie der GACC zu Händen Frau Reckord
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bitte mit, ob Sie teilnehmen werden. Kostenbeitrag wird 15$ für GACC, Mitglieder der Latein-Amerikanischen oder der Charlotte Kammer, oder $ 20 für Nichtmitglieder sein. Wir freuen uns auf Ihr Kommen ! Fragen auch gerne an uns: (704) 333 5230.
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