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AT&T Kauft T-Mobile USA - Aus der Perspektive von Juristen PDF Print E-mail
Die Deutsche Telekom gab am Sonntag bekannt, dass es seine Mobilfunktochter T-Mobile USA für 39 Milliarden Dollar an den Marktführer AT&T verkauft. Dabei will AT&T 25 Millarden Dollar in bar zahlen und den Rest in Aktien. Die Tochterfirma des deutschen Dax-Riesen hat seit langer Zeit Probleme im Privatkundengeschäft - unter anderem weil sie keine Apple iPhones im Angebot hat.

Die Neuigkeiten sorgten für einen Auftrieb für der Telekom-Aktie. Zeitweise gewann die Aktie des DAX-Konzerns sogar zweistellig. Zum Handelsstart am Montagmorgen kosteten die Papiere 15,4 Prozent mehr als am Freitagabend.

Die Fusion ist eine der grössten seit Beginn der Finanzkrise in 2008. Bevor es jedoch soweit ist, bedarf der Zusammenschluss der beiden Unternehmen noch der Zustimmung des US-Justizministerium sowie der Kartellrechtsabteilung der US-Regulierungsbehörde. Die ausstehende Zustimmung erscheint jedoch unter anderem aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisch. AT&T würde zum Martführer in der Mobilfunkbranche mit einem Marktanteil von 42%, neben den Konkurrenten Verizon (31% Marktanteil) und Sprint Nextel.

Mit der Sorge um die Zustimmung hat die Telekom bereits AT&T dazu gedränt eine sog. „Break-up Fee“ von 3 Milliarden Dollar (ca. 8% des Kaufpreises) zu zahlen. Dies ist eine Vereinbarung zwischen beiden Parteien, um sich gegenüber unterschiedlichste Gefahren, die eine Übernahme verhindern könnten, abzusichern. Üblicherweise beträgt diese Gebühr 5% des Kaufpreises.

Der amerikanische Telekommunikationskonzern AT&T hätte jährliche Einsparungen von geschätzten 3 Millarden Dollar auf Grund von Synergieeffekten. Neben der Zusammenlegung von Fillialen könnten auch die Werbekosten reduziert werden, die letztes Jahr für beide Unternehmen zusammen 2,7 Milliarden Dollar betrugen.

Kartellrechtsexperten behaupten, dass Kunden hingegen auf lange Sicht mit höheren Kosten zu rechnen haben. Bisher hat T-Mobile Mobilfunkverträge mit den günstigsten Konditionen angeboten und somit Druck auf die Konkurrenten ausgeübt. Zwar würde AT&T alle T-Mobile Verträge übernehmen, jedoch müssten die Kunden mit höheren Gebühren nach Auslauf ihrer Verträge rechnen.

Der Vollzug der Übernahme ist für das erste Halbjahr 2012 geplant. Somit ist eine Entscheidung des US-Justizministerium und der US-Regulierungsbehörde in den nächsten Wochen abzuwarten.
 
Stress bei der Einreise in die USA vermeiden – hier ein kleiner Tipp PDF Print E-mail

Vorsicht beim Ausfüllen des elektronischen ESTA-Formulars, denn oft stellt sich die Frage, steht dort eine „0“ oder ein „O“ in der Passnummer. Im neuen Chip-Reispass sieht beides identisch aus und dieser besteht aus Buchstaben und Ziffern. Was ist es nun „O“ oder „0“? Reisende haben immer wieder mit der Immigrationbehörde zu kämpfen, wenn der Pass dann elektronisch eingelesen wird aber nicht mit den Daten des elektronischen Visa-Antrages übereinstimmt.

Hier nun die Auflösung: In der Passnummer können zwar Buchstaben vorkommen aber kein „O“, da das „O“ der „0“ zu ähnlich sieht darf das „O“ an bestimmten Stellen im Pass nicht verwendet werden. Doch wer weis das schon?

Auch auf die Buchstaben „A, E, I, O, U, B, D, Q, S“ wurden zur Vermeidung sinntragender Wörter und Sicherstellung der OCR-Lesbarkeit verzichtet.

Nun sollte einer Einreise ohne Probleme und Ärger nichts mehr im Wege stehen.

 
Flugausfälle durch Vulkanausbruch – die Rechte der Beteiligten PDF Print E-mail
Seit dem 21. April 2010 wird in Deutschland wieder geflogen. Dennoch dauerte es noch einige Tage, bis wieder alles "normal" war.

Nachdem im April 2010  der Flugraum über den meisten europäischen Ländern lahmgelegt war, ist nun die Frage, welche Ersatzforderungen möglich sind. Dies betrifft auch Deutschland. An keinen deutschen Flughäfen durfte gestartet oder gelandet werden.

Die zuständigen Minister der EU rechtfertigen dies mit der zu hohen Gefahr für Maschine, Besatzung und Passagiere, da die Aschewolke die Triebwerke beschädigen und einen Absturz zur Folge haben könnte. Tausende Urlauber und Geschäftsreisende konnten ihre Reise nicht antreten oder sitzen am Flughafen in aller Welt fest.

Die Rechtslage der Beteiligten bestimmt sich in Deutschland nach den §§ 651a ff. BGB, die den Reisevertrag regeln.

Lesen Sie weiter unten Fallkategorien mit Ihren Rechten oder bei Fragen, wenden Sie sich an Reinhard von Hennigs law @ bdhlaw . net
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Auswirkungen des Koalitionsvertrages auf Internationale Unternehmen PDF Print E-mail

Am 28. Oktober 2009 wurde Angela Merkel vom Bundestag offiziell erneut zur Bundeskanzlerin gewählt. Wenig später haben die 15 Kabinettsmitglieder der neuen Bundesregierung von CDU/CSU und FDP ihren Amtseid abgelegt. Damit nimmt die neue schwarz-gelbe Regierung der 17. Legislaturperiode nun offiziell die Arbeit auf und wird in den nächsten vier Jahren den beschlossenen Koalitionsvertrag umsetzen.

Dieser bedeutet speziell für international agierende Unternehmen zunächst einmal keine gravierenden Änderungen. Grundsätzlich hält auch die neue Bundesregierung am Konzept der sozialen Marktwirtschaft fest und ist bestrebt den aktuellen wirtschaftlichen Einbruch so schnell wie möglich zu überwinden und einen dynamischen Aufschwung anzukurbeln. 

Dafür soll das aktuell herrschende Steuerrecht geändert werden und insbesondere die Gesetze für den Mittelstand einfacher und gerechter gemacht werden. Beispielsweise soll das Unternehmenssteuerrecht weiter modernisiert und international wettbewerbsfähig gemacht werden sowie der Holdingstandort Deutschland gestärkt werden. Durch diese Neuerungen könnten sich Änderungen insbesondere für solche Unternehmen in Deutschland ergeben, die in den USA Tochtergesellschaften haben. An der Freistellung der ausländlischen Einkünfte soll festgehalten werden.

Der Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ist im Internet zu finden unter: http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf

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Verbraucherinformationsgesetz PDF Print E-mail
1. Mai: Verbraucherinformationsgesetz

Am 1. Mai 2008 tratt auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation (VIG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren: zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen.

Weiterhin gibt das neue VIG Auskunfts- und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Verpackungen, Textilien) vorliegen. Das ist auch möglich, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels bestehen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Bei einer notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.

Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter. Die Kosten betragen für einfache Auskünfte zwischen 5,- Euro und 25,- Euro, bei schwierigen Auskünften zwischen 30,- Euro und 60,- Euro und bei besonders schwierigen Auskünften zwischen 60,- Euro und 250,- Euro. Auskünfte im Falle von Rechtsverstößen sind kostenfrei.

Weitere Informationen lesen Sie auf der Webseite des Ministeriums: htt p://www.bmelv.de/

 

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