Falls Sie die Intention haben, einen Antrag auf eine US-Marke zu stellen, sollten Sie nicht mit dem Gedanken "es kostet ja fast nichts" in die Sache gehen, sondern sich zweimal überlegen, ob Sie es ernst meinen und die damit evtl. verbundenen Konsequenzen in Kauf nehmen. Alle Antragssteller und Besitzer einer US-Marke sollten folglich die Entscheidung "Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588" im Kopf haben, wenn sie eine US-Marke wählen. Für nähere Informationen, lesen Sie die Entscheidung: http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/0615 88.P.pdf
In diesem Fall beantragte die portugiesische Firma Rosenruist die US-Marke "Virgin Gorda" (intent to use). Die Firma hatte keine US-Kontakte, außer den Anwälten, die aufgrund dieser Angelegenheit eingeschaltet wurden. Nachdem der Antrag für etwaige Widersprüche veröffentlicht wurde, erhob ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch. Es meinte, dass "Virgin Gorda" leicht durcheinander gerbracht werden könnte mit ihrer eigenen Marke "Virgin". Folglich verlangte die British Virgin Islands-Firma die Vernehmung der Gegenseite in den USA.
Das Gericht lud Rosenruist als Zeuge in die USA, wobei es das Nichterscheinen unter Strafe stellte (subpoena). Nach diesem Urteil kann folglich eine ausländische Körperschaft, welche Sie möglicherweise haben, durch eine Ladung vom Federal Court unter Androhung von Strafe bei Nichterscheinen gezwungen werden, für eine Aussage unter Eid in den Vereinigten Staaten zu erscheinen, wenn sie für eine US-Marke einen Antrag stellt. Das heisst, dass Sie, als Antragssteller einer US-Marke, zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden können. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, werden Sie mit einer Strafe versehen.
Diese Rechtsprechung stößt selbst in den Gerichten auf heftige Kritik. Es herrscht eine von der Rechtsprechung stark abweichende Meinung, die sog. "dissenting opinion", die Mindermeinung. Wie kann der Federal Court so eine Macht haben, dass er Körperschaften, die weder Standorte in Amerika haben, noch Amerikaner anstellen oder auch geschäftliche Kontakte zu Amerika pflegen, zwingt, aufgrund einer Ladung vor Gericht erscheinen zu müssen? Wie es es möglich, dass der Federal Court sich derart in ausländische Rechtsgebiete einmischen darf? Überschreitet er hier nicht seine eigene Zuständigkeit? Zudem werden nun derartige Anträge auf eine US-Marke in langen, komplexen Verfahrenabläufen enden. Diese Entscheidung ignoriert sowohl die Haager-Beweisaufnahme-Übereinkunft als auch USC § 24, welche direkt auf die Entscheidung anwendbar wären und zum Schutz gegen internationale Streitigkeiten stehen.
Falls Sie also mit dem Gedanken spielen, einen Antrag auf eine US-Marke zu stellen, sollten Sie diesen auch ernst nehmen und dabei die Konsequenzen, als Zeuge nach Amerika zu kommen bzw. bei Nichterscheinen eine Strafe zu zahlen, mitbedenken. Wir beraten Sie in dieser Angelegenheit jedoch sehr gerne.